Anlässlich kultureller und traditioneller Ereignisse als Brauchtums-, Oster-, Geburtstags- oder Freudenfeuer entfachte Lagerfeuer erfreuen sich wachsender Beliebtheit.
Es dürfen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu besorgen sein, d.h. die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit darf nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden.
Bitte beachten Sie den aktuellen Waldbrandgefahrenindex, insbesondere bei starker Trockenheit.
Legende Waldbrandgefahrenindex:
Für weitere Informationen klicken Sie bitte in die Tabelle !
Für diese Feuer sollte die Faustregel:
eingehalten werden.
Es darf nur naturbelassenes Holz verbrannt werden ! Beschichtetes, lackiertes und behandeltes Holz darf nicht verbrannt werden.
Von Gebäuden ist ein Abstand von mindestens 50 Meter zu empfehlen, da auch bei Lagerfeuern mit massivem Funkenflug und Strahlungswärme zu rechnen ist.
Weitere Hinweise unter:
§ 41 Landeswaldgesetz B-W
und unter Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30. April 1974, § 2 Landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle.
Um einen unnötigen evtl. kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr zu verhindern. Melden Sie ihr Feuer (z.B. Verbrennen von Gartenabfällen) bitte rechtzeitig bei der zuständigen Ortspolizeibehörde (Bürgermeisteramt) oder bei der Integrierten Leitstelle in Freudenstadt an, Telefon: 07441 - 9111660